LIONS  CLUB

POTSDAM

 

 

SATZUNG

 

A. Grundlagen

 

§ 1

 

(1)      Der Lions-Club Potsdam ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Potsdam

(2)      Er gehört der internationalen Vereinigung der Lions-Clubs (Lions-Clubs International) an. Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.

 

 

§ 2

 

(1)      Zweck des Vereins ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mit­glieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen (Activi­ties).

(2)      Unter dem Leitwort „wir dienen“ setzt sich der Club zum Ziel:

 

Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsgebietes freundschaftlich und im Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammen­zuschließen,

bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen,

die Güter menschlicher Kultur zu wahren,

auf eine Vertiefung des Verständnisses zwischen den Völkern hinzuwirken und für die Bewahrung des Friedens einzutreten.

 

 

§ 3

 

Der Club bekennt sich zu offen gesprochenem Wort. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens.

Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität.


B. Mitgliedschaft

 

§ 4

 

(3)      Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4)      Als Mitglied kann jede volljährige Persönlichkeit mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lionszielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- oder Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben. Mitglied kann nicht werden, wer bereits Mitglied eines Lions-Clubs oder einer ähnlichen Service-Organisation ist.

 

 

§ 5

 

Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes setzt folgendes Verfahren voraus:

(1)    Der Club hat einen Aufnahmeausschuss, der aus den drei letzten Past-Präsidenten besteht. Aufnahme­vor­schläge von Mitgliedern sind an den Aufnahmeaus­schuss zu richten. Der Vorschlagende stellt den Kandi­daten dem Auf­nahme­aus­schuss vor.

(2)    Der Aufnahmeausschuss unterrichtet den Vorstand und gibt zu dem Aufnahmevorschlag eine eigene Stellung­nahme ab. Vorstand und Aufnahmeausschuss entscheiden mehrheitlich über den Vorschlag. Bei Annahme des Vorschlages infor­miert der Vorstand die Mitglieder schriftlich unter dem Hinweis auf eine einmonatige Einspruchsfrist. Bei mehr als 2 Einsprüchen von Mitgliedern gilt der Vorgeschlagene als abgelehnt.

(3)    Durch das vorschlagende Mitglied wird der Vor­ge­schlagene von der ablehnenden Entscheidung unter­richtet. Im Falle der Annahme des Vorschlages wird der Vorgeschlagene vom vorschlagenden Mitglied gebeten, innerhalb des nächsten halben Jahres an drei Club-Abenden teilzunehmen. Nach dreimaliger Teilnahme an Club-Abenden ist der Vor­geschlagene einzuladen, Mitglied des Lions-Clubs Potsdam zu werden.

 

 

§ 6

 

Die Mitglieder haben über die Aufnahmeverhandlungen Stillschweigen zu bewahren.

 

 

§ 7

 

(1)      Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.

(2)      Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig:


a)        ortsabwesende Mitglieder,

b)        Vorzugsmitglieder,

c)        Ehrenmitglieder,

d)        Mitglieder auf Lebenszeit.

 

 

§ 8

 

(1)      Der Stand als ortsabwesendes Mitglied setzt voraus, dass das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohn­sitzwechsel, an den Clubveranstaltungen nicht mehr regel­mäßig teilnehmen kann.

(2)      Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Er ist halbjährlich zu überprüfen.

(3)      Ein ortsabwesendes Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat jedoch kein Stimmrecht, darf kein Lionsamt bekleiden und kann insbesondere nicht zum Club­delegierten bestimmt werden.

 

 

§ 9

 

(1)      Vorzugsmitglied kann sein, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohem Alter oder sonst aus einem triftigen Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss.

(2)      Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

(3)      Ein Vorzugsmitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit. Es darf kein Lionsamt bekleiden.

 

 

§ 10

 

(1)      Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung des Clubs Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht haben und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllen.

(2)      Die Persönlichkeit darf nicht Mitglied des ernennenden Clubs sein.

(3)      Ein Ehrenmitglied ist von jeder Beitragspflicht befreit. Es kann an den Clubveranstaltungen teilnehmen, genießt im übrigen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte.

 

 

§ 11

 

(1)      Die Mitgliedschaft auf Lebenszeit kann erhalten, wer

a)    mehr als 25 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und dem Club, der Internationalen Vereinigung oder der Allgemeinheit hervorragende Dienste geleistet hat oder

b)   mehr als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und ein Lebensalter von 70 Jahren und mehr erreicht hat oder

c)    mehr als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war

 

und ein Amt in der Internationalen Vereinigung bekleidet hat.

(2)    Der Stand bedarf einer Empfehlung des Clubs und der Geneh­mi­gung des Internationalen Vorstandes. Sie wird nur erteilt, wenn der Club einmalig US$ 200 im voraus an die Internationale Ver­einigung für alle zukünftigen, ihr für das Mitglied zu­stehenden Beiträge abführt.

 

 

§ 12

 

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod, Austritt oder Erwerb der Mitgliedschaft in einer ähnlichen Service-Organisation.

 

 

§ 13

 

Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die finanziellen Ver­pflich­tungen dieses Mitglieds erlöschen erst mit dem Ende des Clubjahres.

 

 

§ 14

 

(1)      Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a)    häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen

     oder

b)   in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen beschädigt

     oder

c)    trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungs­ver­pflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt.

(2)      Häufiges Fernbleiben ist gegeben, wenn das Mitglied sechs Monate lang nicht mindestens die Hälfte der Pflicht­ver­anstal­tungen des eigenen oder – bei längerer Ortsabwesenheit - eines anderen Lionsclubs besucht und deswegen schriftlich abge­mahnt wurde.

(3)      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit er­hal­ten hat, freiwillig auszutreten. Der Beschluss ist ihm durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird wirk­sam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem Präsidenten Einspruch erhebt.

(4)      Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 15

 

(1)      Mitglieder eines anderen Lionsclubs können an Ver­an­stal­tun­gen des Clubs als Gäste teilnehmen.


(2)      Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs, sind sie auf ihren Antrag und auf Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied zu übernehmen, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder widerspricht. Hierbei dürfen die Berufs­zu­ge­hörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein; § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.

 

 

C. Zusammenkünfte

 

Das Clubjahr läuft vom 01. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

 

 

§ 16

 

(1)      Ordentliche Clubversammlungen finden zweimal im Monat statt.

(2)      Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.

(3)      Mitgliederversammlungen müssen mindestens zweimal im Laufe des Clubjahres im Frühjahr und im Herbst unter den Bedingungen des Absatzes 2 einberufen werden. Die Sitzung im Frühjahr muss spätestens im März stattfinden.

(4)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Ver­langen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ein­zu­berufen.

 

 

§ 17

 

Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Zusammenkunft teil­zu­nehmen, ist es gehalten, sich vorher zu entschuldigen.

 

 

D. Organe

 

§ 18

 

(1)      Organ des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)      Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.

 

 

§ 19

 

(1)      Die Mitgliederversammlung wählt im Frühjahr eines jeden Jahres den Vorstand für die Dauer eines Clubjahres sowie einen Rech­nungsprüfer. Sie bestellt die Delegierten des Clubs zur District- und zur Gesamtdistrictversammlung und zur World-Convention.

(2)      Im Herbst eines jeden Jahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Past-Präsidenten, die Jahresrechnung des Schatz­meisters und den Bericht des Rechnungsprüfers für das ab­gelaufene Clubjahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.


§ 20

 

 

(1)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, so muss mit gleicher Tagesordnung für einen anderen Tag eine zweite Mitgliederversammlung einberufen wer­den, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschluss­fähig ist.

(2)      Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(3)      Eine Satzungsänderung kann nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit deren Zwei­drittelmehrheit beschlossen werden.

 

 

§ 21

 

(1)      Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vize­präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen.

(2)      Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand; § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. Er vertritt den Club nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten handelt für ihn der Vizepräsident und, wenn auch dieser verhindert ist, der Past-Präsident. Die Vertretungsmacht des Vorstandes beschränkt sich auf das Clubvermögen.

(3)      Der Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar. Einmalige Wiederwahl ist in unabweisbaren Notfällen zulässig. Der Gründungspräsident kann stets für das auf die Gründung folgende Jahr wiedergewählt werden.

 

 

 

E. Finanzen

 

§ 22

 

(1)      Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr von 51,13 € (100,- DM) zu entrichten, die die Mitgliederversammlung festsetzt. Sie muss bezahlt sein, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste auf­ge­nommen und der Internationalen Vereinigung gemeldet wird.

(2)      Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Ge­samt­district, den District sowie an die Internationale Ver­einigung abzuführen sind.

 

 


§ 23

 

Umlagen für Sonderveranstaltungen oder Activities des Clubs kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 24

 

Für den Verwaltungs- (Beitrags-) fonds und für Activity-Kasse sind getrennte Konten zu führen.

 

 

F. Schlussbestimmungen

 

§ 25

 

(1)      Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in Anspruch genommen werden.

(2)      Gelingt eine gütliche Beilegung nicht, kann die Mitglieder­ver­sammlung auf Antrag des Vorstandes einen von ihr zu wählenden dreiköpfigen Schlichtungsausschuss mit der Streitigkeit befassen. Im Übrigen gilt für eine Zusammensetzung und das Verfahren Artikel XVIII der Satzung des Gesamtdistrictes 111 Deutschland und seiner Districte entsprechend.

(3)      Statt dessen kann die Mitgliederversammlung die Streitigkeit auch dem Ehrenausschuss des zuständigen Districts zuweisen. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss gemäß § 14 Abs. 3.

(4)      Der Vollzug der Beschlüsse des Schlichtungs- und des Ehren­aus­schusses obliegt der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 26

 

(1)      Der Club kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

(2)      Wird die Auflösung beschlossen, obliegt dem Vorstand die Liquidation, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes bestimmt.

(3)      Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an das Hilfswerk der deutschen Lionsclubs e.V. zu übertragen.

 

 


§ 27

 

Die Satzung der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs nebst Zusatzbestimmungen, des Gesamt-Districtes 111 Deutschland mit seinen Districts und die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzen die Satzung und gehen ihr in Zweifelsfällen vor.

 

 

 

 

Beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung des Lions-Clubs Potsdam am 08.10.1990.

1. Änderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.03.1991.

2. Änderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.09.1997.

 

 

Satzung als PDF-Datei: Satzung_Lionsclub_Potsdam.pdf