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LIONS CLUB |
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POTSDAM |
§ 1
(1) Der
Lions-Club Potsdam ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Potsdam
(2) Er
gehört der internationalen Vereinigung der Lions-Clubs (Lions-Clubs
International) an. Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er
als verbindlich an.
§ 2
(1) Zweck
des Vereins ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten
sich zu entsprechenden Initiativen (Activities).
(2) Unter
dem Leitwort „wir dienen“ setzt sich der Club zum Ziel:
Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen
seines Einzugsgebietes freundschaftlich und im Geist gegenseitigen
Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen,
bei
materieller und geistiger Not tätig zu helfen,
die
Güter menschlicher Kultur zu wahren,
auf
eine Vertiefung des Verständnisses zwischen den Völkern hinzuwirken und für die
Bewahrung des Friedens einzutreten.
§ 3
Der Club bekennt sich zu offen gesprochenem Wort. Er
betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens.
Parteipolitisch und
konfessionell bewahrt er Neutralität.
§ 4
(3) Mitglied
des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. § 10 Abs. 2 bleibt
unberührt.
(4) Als
Mitglied kann jede volljährige Persönlichkeit mit gutem Leumund und
charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lionszielen
bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- oder
Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben. Mitglied kann nicht werden, wer
bereits Mitglied eines Lions-Clubs oder einer ähnlichen Service-Organisation
ist.
§ 5
Die Aufnahme eines neuen
Mitgliedes setzt folgendes Verfahren voraus:
(1) Der
Club hat einen Aufnahmeausschuss, der aus den drei letzten Past-Präsidenten
besteht. Aufnahmevorschläge von Mitgliedern sind an den Aufnahmeausschuss zu
richten. Der Vorschlagende stellt den Kandidaten dem Aufnahmeausschuss vor.
(2) Der
Aufnahmeausschuss unterrichtet den Vorstand und gibt zu dem Aufnahmevorschlag
eine eigene Stellungnahme ab. Vorstand und Aufnahmeausschuss entscheiden
mehrheitlich über den Vorschlag. Bei Annahme des Vorschlages informiert der
Vorstand die Mitglieder schriftlich unter dem Hinweis auf eine einmonatige
Einspruchsfrist. Bei mehr als 2 Einsprüchen von Mitgliedern gilt der
Vorgeschlagene als abgelehnt.
(3) Durch
das vorschlagende Mitglied wird der Vorgeschlagene von der ablehnenden
Entscheidung unterrichtet. Im Falle der Annahme des Vorschlages wird der
Vorgeschlagene vom vorschlagenden Mitglied gebeten, innerhalb des nächsten
halben Jahres an drei Club-Abenden teilzunehmen. Nach dreimaliger Teilnahme an
Club-Abenden ist der Vorgeschlagene einzuladen, Mitglied des Lions-Clubs
Potsdam zu werden.
§ 6
Die Mitglieder haben über die
Aufnahmeverhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
§ 7
(1) Die
Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.
(2) Außerdem
sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig:
a)
ortsabwesende Mitglieder,
b)
Vorzugsmitglieder,
c)
Ehrenmitglieder,
d)
Mitglieder auf Lebenszeit.
§ 8
(1) Der
Stand als ortsabwesendes Mitglied setzt voraus, dass das Mitglied aus triftigen
Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsel, an den Clubveranstaltungen nicht
mehr regelmäßig teilnehmen kann.
(2) Der
Stand bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Er ist halbjährlich zu überprüfen.
(3) Ein
ortsabwesendes Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Es hat jedoch kein Stimmrecht, darf kein Lionsamt bekleiden und kann
insbesondere nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.
§ 9
(1) Vorzugsmitglied
kann sein, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohem
Alter oder sonst aus einem triftigen Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss.
(2) Der
Stand bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
(3) Ein
Vorzugsmitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat
Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit. Es darf kein Lionsamt
bekleiden.
§ 10
(1) Zum
Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung des Clubs Persönlichkeiten
ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient
gemacht haben und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllen.
(2) Die
Persönlichkeit darf nicht Mitglied des ernennenden Clubs sein.
(3) Ein
Ehrenmitglied ist von jeder Beitragspflicht befreit. Es kann an den
Clubveranstaltungen teilnehmen, genießt im übrigen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte.
§ 11
(1) Die
Mitgliedschaft auf Lebenszeit kann erhalten, wer
a) mehr
als 25 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und dem Club, der
Internationalen Vereinigung oder der Allgemeinheit hervorragende Dienste
geleistet hat oder
b) mehr
als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und ein Lebensalter von
70 Jahren und mehr erreicht hat oder
c) mehr
als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war
und ein Amt in der Internationalen Vereinigung bekleidet hat.
(2) Der Stand bedarf einer Empfehlung des Clubs und der Genehmigung des Internationalen Vorstandes. Sie wird nur erteilt, wenn der Club einmalig US$ 200 im voraus an die Internationale Vereinigung für alle zukünftigen, ihr für das Mitglied zustehenden Beiträge abführt.
§ 12
Die Mitgliedschaft endet durch
Ausschluss, Tod, Austritt oder Erwerb der Mitgliedschaft in einer ähnlichen
Service-Organisation.
§ 13
Jedes Mitglied kann jederzeit
seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die
finanziellen Verpflichtungen dieses Mitglieds erlöschen erst mit dem Ende des
Clubjahres.
§ 14
(1) Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) häufig
den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen
oder
b) in
schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die
Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen beschädigt
oder
c) trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
dem Club nicht erfüllt.
(2) Häufiges Fernbleiben ist gegeben, wenn das Mitglied sechs Monate lang nicht mindestens die Hälfte der Pflichtveranstaltungen des eigenen oder – bei längerer Ortsabwesenheit - eines anderen Lionsclubs besucht und deswegen schriftlich abgemahnt wurde.
(3) Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds
und nachdem es Gelegenheit erhalten hat, freiwillig auszutreten. Der
Beschluss ist ihm durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird wirksam,
wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem
Präsidenten Einspruch erhebt.
(4) Über
den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des
Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§ 15
(1) Mitglieder
eines anderen Lionsclubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste
teilnehmen.
(2) Nehmen
sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs, sind sie auf ihren Antrag und
auf Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied zu übernehmen, sofern nicht
die Mehrheit der Mitglieder widerspricht. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit
und das Lebensalter kein Hindernis sein; § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.
Das Clubjahr läuft vom 01. Juli
bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
§ 16
(1) Ordentliche
Clubversammlungen finden zweimal im Monat statt.
(2) Mitgliederversammlungen
sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.
(3) Mitgliederversammlungen
müssen mindestens zweimal im Laufe des Clubjahres im Frühjahr und im Herbst
unter den Bedingungen des Absatzes 2 einberufen werden. Die Sitzung im Frühjahr
muss spätestens im März stattfinden.
(4) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
§ 17
Ist ein Mitglied nicht in der
Lage, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu
entschuldigen.
§ 18
(1) Organ
des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die
Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse für besondere Aufgaben
einsetzen.
§ 19
(1) Die
Mitgliederversammlung wählt im Frühjahr eines jeden Jahres den Vorstand für die
Dauer eines Clubjahres sowie einen Rechnungsprüfer. Sie bestellt die
Delegierten des Clubs zur District- und zur Gesamtdistrictversammlung und zur
World-Convention.
(2) Im
Herbst eines jeden Jahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des
Past-Präsidenten, die Jahresrechnung des Schatzmeisters und den Bericht des
Rechnungsprüfers für das abgelaufene Clubjahr entgegen. Sie entscheidet über
die Entlastung des Vorstandes.
§ 20
(1) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, so muss mit
gleicher Tagesordnung für einen anderen Tag eine zweite Mitgliederversammlung
einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig
ist.
(2) Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag.
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(3) Eine
Satzungsänderung kann nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder mit deren Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 21
(1) Der
Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem
Past-Präsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung
kann weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen.
(2) Der
Präsident führt den Vorsitz im Vorstand; § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. Er
vertritt den Club nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten handelt für ihn
der Vizepräsident und, wenn auch dieser verhindert ist, der Past-Präsident. Die
Vertretungsmacht des Vorstandes beschränkt sich auf das Clubvermögen.
(3) Der
Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar. Einmalige
Wiederwahl ist in unabweisbaren Notfällen zulässig. Der Gründungspräsident kann
stets für das auf die Gründung folgende Jahr wiedergewählt werden.
§ 22
(1) Jedes
neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr von 51,13 € (100,- DM) zu entrichten, die
die Mitgliederversammlung festsetzt. Sie muss bezahlt sein, bevor das Mitglied
in die Mitgliederliste aufgenommen und der Internationalen Vereinigung
gemeldet wird.
(2) Den
jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die
Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Gesamtdistrict, den District sowie
an die Internationale Vereinigung abzuführen sind.
§ 23
Umlagen für
Sonderveranstaltungen oder Activities des Clubs kann nur die Mitgliederversammlung
beschließen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§ 24
Für den Verwaltungs-
(Beitrags-) fonds und für Activity-Kasse sind getrennte Konten zu führen.
§ 25
(1) Streitigkeiten
unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe
des Präsidenten in Anspruch genommen werden.
(2) Gelingt
eine gütliche Beilegung nicht, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes einen von ihr zu wählenden dreiköpfigen Schlichtungsausschuss mit
der Streitigkeit befassen. Im Übrigen gilt für eine Zusammensetzung und das
Verfahren Artikel XVIII der Satzung des Gesamtdistrictes 111 Deutschland und
seiner Districte entsprechend.
(3) Statt
dessen kann die Mitgliederversammlung die Streitigkeit auch dem Ehrenausschuss
des zuständigen Districts zuweisen. Dies gilt auch für die Entscheidung über
den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss gemäß § 14 Abs. 3.
(4) Der
Vollzug der Beschlüsse des Schlichtungs- und des Ehrenausschusses obliegt der
Mitgliederversammlung.
§ 26
(1) Der
Club kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser
bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(2) Wird
die Auflösung beschlossen, obliegt dem Vorstand die Liquidation, sofern die
Mitgliederversammlung nicht anderes bestimmt.
(3) Das
nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an das Hilfswerk der
deutschen Lionsclubs e.V. zu übertragen.
§ 27
Die Satzung der Internationalen
Vereinigung der Lions-Clubs nebst Zusatzbestimmungen, des Gesamt-Districtes 111
Deutschland mit seinen Districts und die einschlägigen Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzen die Satzung und gehen ihr in Zweifelsfällen
vor.
Beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung des Lions-Clubs Potsdam am 08.10.1990.
1. Änderung gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 11.03.1991.
2. Änderung gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 08.09.1997.
Satzung als PDF-Datei: Satzung_Lionsclub_Potsdam.pdf